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  1. #1

    Schule gegen Rassismus und ihre Praktiken


  2. #2

    AW: Schule gegen Rassismus und ihre Praktiken

    Das i-Tüpfelchen bei dem Schule-gegen-Rassismus-Projekt ist die Selbstverpflichtung der Schüler, Lehrer, Schulpersonal, Rassismus zu melden.

    Man kann davon ausgehen, wie bei britischen Anti.Rassismus-Konzepten auch, daß die Meldungen aktenkundig gemacht und weitergeleitet werden, neben Ermahnung, Verweisen etc wird solch ein Eintragin Schüler- wie auch Personalakte der Karriereleiter hinderlich sein.

  3. #3
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    AW: Schule gegen Rassismus und ihre Praktiken

    und machen dem Kind das ganze Schulleben zu schaffen, weil was da mal drin steht geht nicht mehr raus und JEDER Lehrer kann das lesen auch wenn das erlogen und erstunken ist. Deswegen ist es auch enrom wichtig nicht mit Lehrern auf Konfrontation zu gehen. Das schadet alles nur dem Kind. Ja sagen und leck mich denken und notfalls schule wechseln. Man muss immer den Helferkomplex der Lehrer ansprechen und einen auf Opfer machen..

    Bei uns hängt so ein Toleranz-dreckslappen auch an der Schulmauer..

  4. #4
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    AW: Schule gegen Rassismus und ihre Praktiken

    und wie imemr wird es heißen nur wir deutschen sidn rassisten ,. weil der arme max 11 jahre sich nicht mehr anders zu helfen wuste als muhammad 16, ali,15, jhihad 15, emre 16 und noch 12 mehr auf ihn einprügelten mit den worten deutsches schwein du kommst in die hölle wir sind deine bereiter,. sich wehrte mit en worten ihr scheiß muselpack
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  5. #5
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    AW: Schule gegen Rassismus und ihre Praktiken

    Das ist nur noch als Förderung zur Denunziation zu bewerten. Ich wüsste gerne mal, wie das weiter gegangen ist mit diesen Methoden. Da ich zu dieser Zeit schon meine Schulzeit absolviert hatte, kann ich nichts dazu sagen. Für mich gehören diese Lehrer alle vor den Kadi! Sowas ist zersetzend und im höchsten Maße verabscheuenswürdig. Mich wundert nur, dass da anscheinend nichts von den Eltern zurück gekommen ist. Die hätten in diesen Schulen lieber darüber aufklären sollen, was Rassismus wirklich ist. Aber dazu fehlten diesen Leerern ( extra so) die Ausbildung.Was sich alles Pädagogen nennt sind doch meistens nur noch durch Kurzlehrgänge gelaufene Lehramtsanwärter ohne große Ambitionen. Da kann man ja mal gespannt sein, was uns die von den Linken propagierten Gesamtschulen bringen werden.

  6. #6
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    AW: Schule gegen Rassismus und ihre Praktiken

    wenn du dich als elternteil wehrst , wirst du selber als nazi beschimpft, sogar angezeigt ,. das is der grund warum ich meien älteste bereits im laufenden ersten schuljahr auf ne waldorfschule wechseln ließ
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  7. #7
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    AW: Schule gegen Rassismus und ihre Praktiken

    naja wird sich wohl durcfhsetzen,weil wenn nich is jeder der kritik übt kriminell lest hier !!!!!!! http://europa.eu/legislation_summari.../l33178_de.htm

    Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
    Es soll dafür Sorge getragen werden, dass Straftaten mit rassistischem oder fremdenfeindlichem Hintergrund in der Europäischen Union (EU) mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden können. Weiterhin soll der Rahmenbeschluss die justizielle Zusammenarbeit in diesem Bereich verbessern und ausbauen.

    RECHSAKT
    Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

    ZUSAMMENFASSUNG
    Der vorliegende Rahmenbeschluss, der auf der Gemeinsamen Maßnahme968/443/JI aufbaut, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Straftaten mit rassistischem oder fremdenfeindlichem Hintergrund angleichen. Rassistische oder fremdenfeindliche Handlungen sollen in allen Mitgliedstaaten Straftaten darstellen und als solche mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwischen einem und drei Jahren bedroht sein.

    Dieser Rahmenbeschluss ist auf alle Straftaten anwendbar, die

    •im Gebiet der Europäischen Union (EU) begangen werden, und zwar auch im Rahmen eines Informationssystems;
    •von einem Angehörigen eines Mitgliedstaates oder einer juristischen Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat begangen werden. In dem Rahmenbeschluss sind diesbezüglich Kriterien für die Feststellung der Verantwortlichkeit einer juristischen Person vorgesehen.
    Folgende Verhaltensweisen gelten als Strafdelikte, sofern sie in rassistischer oder fremdenfeindlicher Absicht begangen werden:

    •Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Abstammung, Religion oder Weltanschauung oder nationalen oder ethnischen Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe;
    •öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material mit rassistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten;
    •das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen im Sinne des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (Artikel 6, 7 und 8) und Verbrechen nach Artikel 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt.
    Auch die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung derartiger Straftaten sind strafbar.

    Bezüglich der in Artikel 1 aufgeführten Straftaten sollen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass diese Delikte

    •mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden;
    •mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwischen einem und drei Jahren bedroht sind.
    Bei der Festsetzung des Strafmaßes für ein gewöhnliches Delikt gelten rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe entweder als erschwerender Umstand oder können bei der Festlegung des Strafmaßes berücksichtigt werden.

    Für juristische Personen müssen die Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sein und Geldstrafen oder Geldbußen umfassen. Zusätzlich können folgende Sanktionen gegen juristische Personen verhängt werden:

    •der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
    •das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit;
    •die richterliche Aufsicht;
    •die richterlich angeordnete Auflösung.
    Die Ermittlungen und die Einleitung der strafrechtlichen Verfolgung dürfen bei rassistischen und fremdenfeindlichen Straftaten nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Opfer Anzeige erstattet oder Klage erhebt.


    danke ^^ so trozdem nen schönen tag euch, ich geh nu auf arbeit :) bis späters ihrs.
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  8. #8

    AW: Schule gegen Rassismus und ihre Praktiken

    Polemisch gefragt, wie verhält es sich bei integrierten Mitbürgern mit deutschem Paß? Sie sind ja dann keine Ausländer mehr.

    Wie kann man eigentlich Rassismus ahnden, wenn es offiziell keine Rassen gibt? Ist solch ein Gesetz nicht rassistisch?

    In welcher Form darf man sich von nun ab über kulturelle Unterschiede unterhalten? Nur noch lobend und begrüßend? Wie verhält es sich bei religionsbedingten Gewalttaten? Es wäre schlimm, sowas zu loben, verurteilen oder sich drüber ärgern ist dann wohl von nun ab auch tabu. Bleibt nur noch eine nüchterne Erwähnung im Nachrichtenstil?

    Wie verhält es sich mit Internetinhalten aus Zeiträumen vor dem Rassismusgesetz? Wird erwartet, daß der Seitenbetreiber, bzw der Verfasser sie löscht? Kaum umsetzbar scheint mir.

    Und... müßte das Gesetz nicht nachgebessert werden, wo bleibt der Gleichbehandlungsgrundsatz Inländer/Ausländer?

    Der
    Kampf gegen Rassismus wurde im Rahmen des Barcelona-Prozesses beschlossen; wie sieht es in den MU-Ländern aus? Haben die nun auch Anti-Rassismusgesetze?

  9. #9

    AW: Schule gegen Rassismus und ihre Praktiken


  10. #10

    AW: Schule gegen Rassismus und ihre Praktiken


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